Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.




Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen
im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG)

Vom 30. Oktober 2007 (Fn 1)

Inhaltsübersicht (Fn 2)

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzung und Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Ausschluss des Vorverfahrens

Zweiter Teil

Hafensicherheitsbehörde

§ 4

Zuständigkeit; Sonderordnungsbehörde

§ 5

Befugnisse der Hafensicherheitsbehörde

§ 6

Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen

§ 7

Festlegung der Gefahrenstufen

Dritter Teil

Verfahren und Maßnahmen der Gefahrenabwehr
in den nordrhein-westfälischen Hafenanlagen

§ 8

Verantwortlichkeiten

§ 9

Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

§ 10

Risikobewertung

§ 11

Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

§ 12

Sicherheitserklärung

Vierter Teil

Verfahren und Maßnahmen der Gefahrenabwehr
in den nordrhein-westfälischen Häfen

§ 13

Risikobewertung

§ 14

Festlegung der Hafengrenzen

§ 15

Verantwortlichkeiten des Hafenbetreibers

§ 16

Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

§ 17

Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen

Fünfter Teil

Zuverlässigkeitsüberprüfungen

§ 18

(weggefallen)

§ 19

(weggefallen)

§ 20

Zuverlässigkeitsüberprüfungen

§ 21

Datenerhebung

§ 22

Mitwirkung, Verfahren und Benachrichtigungspflichten

§ 23

Feststellung der Zuverlässigkeit

§ 24

Zweckbindung, Nutzung, Verarbeitung, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten

Sechster Teil

Ordnungswidrigkeiten, Gebühren und Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Ordnungswidrigkeiten und Gebühren

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

§ 26

Gebühren

Abschnitt 2
Schlussvorschriften

§ 27

Erlass von Rechtsverordnungen

§ 28

Einschränkung von Grundrechten

§ 29

In-Kraft-Treten und Berichtspflicht

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zielsetzung und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit nordrhein-westfälischer Häfen und Hafenanlagen, insbesondere vor Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen). Damit erfolgt die Umsetzung der Vorgaben folgender internationaler Vorschriften, soweit diese nicht bereits unmittelbar gelten:

1. Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (Richtlinie 2005/65/EG vom 26. Oktober 2005 –ABI. EG Nr. L 310/28)

2. Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Verordnung EG 725/2004 vom 31. März 2004 - ABl. EG Nr. L 129/6)

3. Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – SOLAS – (BGBl. II 1979, S. 141) und Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen - ISPS-Code - (BGBl. II 2003, S. 2018).

(2) Dieses Gesetz regelt insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Hafensicherheitsbehörde sowie die Festlegung von Hafengrenzen im Sinne der Richtlinie 2005/65/EG, die Verfahren der Risikobewertungen und die darauf beruhende Erstellung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr für die Häfen und die Hafenanlagen.

(3) Dieses Gesetz findet Anwendung gemäß Regel XI-2/2 des SOLAS -Übereinkommens und Abschnitt A/3.1.2 des ISPS -Codes auf Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen, in denen Seeschiffe, nämlich

1. Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder

2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,

die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden, abgefertigt werden sowie auf nordrhein-westfälische Häfen, in denen sich vorstehende Hafenanlagen befinden, und auf im Einzelfall festgelegte außerhalb der nach § 14 definierten Hafengrenzen liegende zentrale Versorgungseinrichtungen für die Hafennutzung. Weitergehende Regelungen der Verordnung EG 725/2004 bleiben unberührt.

(4) Darüber hinaus findet dieses Gesetz Anwendung auf solche Hafenanlagen, die sich freiwillig unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes begeben und nach § 11 auf Antrag eine Genehmigung der Hafensicherheitsbehörde erhalten. Soweit sich in Häfen ohne Hafenanlage im Sinne des Absatzes 3 solche Hafenanlagen nach Satz 1 befinden, findet dieses Gesetz auf die entsprechenden Häfen erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem in einer dieser Hafenanlagen tatsächlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 3 abgefertigt werden.

(5) Die Hafensicherheitsbehörde entscheidet über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die nur gelegentlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 3 abfertigen. Die Hafensicherheitsbehörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS -Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.

(6) Andere den Hafen oder die Gefahrenabwehr betreffende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Hafen“ ist ein Gebiet mit Land– und Wasseranteilen, das eine oder mehrere unter die Verordnung EG 725/2004 fallende Hafenanlagen umfasst und dessen Grenzen von der Hafensicherheitsbehörde für die Zwecke der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt werden.

2. „Hafenanlage“ ist der Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet; sie ist Bestandteil des Hafens und muss die Vorschriften nach Kapitel XI-2/10.1 des SOLAS -Übereinkommens erfüllen.

3. „abfertigen“ bedeutet die Vorbereitung des Schiffes zur Aus- oder Weiterfahrt einschließlich der Reparatur des Schiffes sowie die Aufnahme und Abgabe von Fahrgästen, die Aufnahme von Proviant und Betriebsstoffen oder die Ladung und Löschung von Fracht.

4. „Gefahrenstufe“ bedeutet den Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis nach Artikel 8 der Richtlinie 2005/65/EG oder der Regel XI-2/1.13 des SOLAS -Übereinkommens eintritt oder dass ein Versuch in diese Richtung unternommen wird. Die einzelnen Gefahrenstufen bestimmen sich nach Abschnitt A/2.1.9 bis 2.1.11 des ISPS-Codes sowie Artikel 8 der Richtlinie 2005/65/EG.

5. „Zusammenwirken von Schiff und Hafen“ bedeutet die Gesamtheit von Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen.

6. „Betreiber einer Hafenanlage“ ist der Rechtsträger, der Schiffe an einer Hafenanlage abfertigt. Dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung Anlegestellen im Hafen stehen, die als Warteplätze für Schiffe ausgewiesen und genutzt werden.

7. „Betreiber eines Hafens“ ist derjenige, der die überwiegende Eigentumsposition an den Flächen im Hafen sowie die Sachherrschaft und Organisationsgewalt über den Hafen innehat.

§ 3
Ausschluss des Vorverfahrens

Gegen Maßnahmen auf der Grundlage dieses Gesetzes findet ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

Zweiter Teil

Hafensicherheitsbehörde

§ 4
Zuständigkeit; Sonderordnungsbehörde

(1) Hafensicherheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Landesgebiet. Diese kann die ihr obliegenden Aufgaben und Befugnisse im Einzelfall durch die Wasserschutzpolizei oder die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde wahrnehmen lassen, wenn ein eigenes Handeln nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder wenn aufgrund dieses Gesetzes Maßnahmen gegenüber einem Schiff zu treffen sind. Die Wasserschutzpolizei oder die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde wird in diesen Fällen im Namen und auf Weisung der Hafensicherheitsbehörde tätig.

(2) Die Hafensicherheitsbehörde ist Sonderordnungsbehörde (§ 12 Ordnungsbehördengesetz). Ihr obliegt der Vollzug der Verordnung EG 725/2004, der Vorschriften der Richtlinie 2005/65/EG und dieses Gesetzes, soweit sich diese Vorschriften auf die Sicherheitsbestimmungen für Häfen und Hafenanlagen und das Zusammenwirken mit Schiffen beziehen. Die der Hafensicherheitsbehörde nach den in Satz 2 genannten Vorschriften obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

§ 5
Befugnisse der Hafensicherheitsbehörde

(1) Die Hafensicherheitsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, Häfen und deren angrenzende Bereiche einschließlich der dortigen Flächen und Einrichtungen sowie Hafenanlagen nach § 1 Abs. 3, 4 und 5 auch ohne vorherige Anmeldung und Absprache zu betreten und zu besichtigen. Sie kann von den Betreibern der Häfen und der Hafenanlagen sowie von den Nutzern, Eigentümern und Verantwortlichen der Flächen und Einrichtungen in den Häfen und den angrenzenden Bereichen insbesondere Auskunft über die für die Risikobewertungen nach § 10 und § 13 sowie für die Festlegung der Hafengrenzen nach § 14 relevanten Belange und die Aushändigung aller dazu erforderlichen Unterlagen verlangen.

(2) Die Hafensicherheitsbehörde kann gegenüber dem Betreiber eines Hafens oder dem Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 1 Abs. 3, 4 und 5 sowie gegenüber den Nutzern, Eigentümern und Verantwortlichen von Flächen und Einrichtungen im Hafen im Einzelfall Anordnungen treffen, wenn diese den ihnen obliegenden Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachkommen oder eine Gefährdung des Hafens, der Hafenanlage oder des sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes ein Einschreiten der Behörde erfordert.

(3) Die Hafensicherheitsbehörde kann dem Betreiber einer Hafenanlage das Zusammenwirken mit Schiffen, die gemäß Abschnitt A/3.1 dem ISPS-Code unterliegen, untersagen, wenn und solange für die Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 vorliegt oder der Betreiber die ihm nach diesem Plan obliegenden Maßnahmen nicht durchführt.

(4) Die Hafensicherheitsbehörde kann gegenüber Dritten im Einzelfall Anordnungen treffen, soweit die zu gewährleistende Sicherheit der Hafenanlage oder des Hafens oder eines sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes Maßnahmen der Behörde erfordert. Dies gilt insbesondere, wenn die notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht alleine durch den Betreiber des Hafens oder der Hafenanlage getroffen werden können oder solchen Gefahrenabwehrmaßnahmen Rechte Dritter entgegenstehen.

(5) Die Hafensicherheitsbehörde kann sich jederzeit über den Stand der Erstellung des Gefahrenabwehrplans des Hafenanlagenbetreibers sowie des Gefahrenabwehrplans des Hafenbetreibers informieren lassen.

§ 6
Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen

(1) Die Hafensicherheitsbehörde kann Schiffen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Schiff die Sicherheit von Personen, Schiffen, des Hafens, der Hafenanlage oder sonstiger Sachen von bedeutendem Wert unmittelbar gefährdet; die Hafensicherheitsbehörde kann anstelle eines Einlaufverbotes nach Halbsatz 1 auch andere Anordnungen treffen.

(2) Die Hafensicherheitsbehörde kann Schiffe, die bereits in einen Hafen eingelaufen sind, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aus dem Hafengebiet verweisen oder verholen lassen.

(3) Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, die von der Hafensicherheitsbehörde getroffenen Anordnungen zu befolgen.

§ 7
Festlegung der Gefahrenstufen

Die Hafensicherheitsbehörde legt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden polizeilichen und verfassungsschutzbehördlichen Informationen sowie sonstiger Erkenntnisse über die Gefährdung der Sicherheit von Häfen und Hafenanlagen oder einlaufenden Schiffen im Sinne des § 1 Abs. 3 die Gefahrenstufen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/65/EG für die Häfen in Nordrhein-Westfalen oder Teilbereiche der Häfen sowie gemäß Regel XI-2/3 des SOLAS-Übereinkommens und Abschnitt A/4.1 und 4.2 des ISPS-Codes für die Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen fest. Die Betreiber, Verantwortlichen, Eigentümer und Nutzer der Häfen und Hafenanlagen sind verpflichtet, entsprechend den Gefahrenstufen zu handeln.

Dritter Teil

Verfahren und Maßnahmen der Gefahrenabwehr in den
nordrhein-westfälischen Hafenanlagen

§ 8
Verantwortlichkeiten

(1) Die Verantwortlichkeiten richten sich im Einzelnen nach den Regeln des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und den Abschnitten des Teils A sowie den nach Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung EG 725/2004 verbindlichen Abschnitten des Teils B des ISPS-Codes.

(2) Der Betreiber einer Hafenanlage hat alle Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich derjenigen für den laufenden Betrieb.

(3) Stehen Hafenanlagen, Teile von Hafenanlagen oder sonstige Einrichtungen mehreren Betreibern zur Verfügung, hat abweichend von Absatz 2 der Eigentümer dieser Hafenanlage oder der Eigentümer von Teilen der Hafenanlage oder von sonstigen Einrichtungen die investiven Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, die sich auf alle Hafenanlagenbetreiber auswirken. Für die Maßnahmen, die nach dem SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code und der Verordnung EG 725/2004 im Rahmen des laufenden Betriebes zu treffen sind, bleiben die jeweiligen Betreiber verantwortlich.

(4) Kommen als Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 2 Nr. 6 mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit im Einzelfall von der Hafensicherheitsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 9 (Fn 4)
Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat einen fachlich und persönlich geeigneten Beauftragten für die Gefahrenabwehr zu bestellen und der Hafensicherheitsbehörde zu benennen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr nimmt insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahr.

(2) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss

1. über Fachkenntnisse gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes verfügen,

2. an einer diesbezüglichen fachlichen Ausbildung nach Absatz 3 teilgenommen haben und dies durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nachweisen sowie

3. zuverlässig im Sinne von § 23 sein.

(3) Die Vermittlung der Fachkenntnisse erfolgt an einer geeigneten Qualifizierungseinrichtung, die in den Fachbereichen gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes ausbildet. Zum Nachweis der fachlichen Ausbildung stellt die Qualifizierungseinrichtung dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr eine Teilnahmebescheinigung aus.

(4) Erlangt die Hafensicherheitsbehörde Erkenntnisse, die Zweifel an einer vollständigen, sachgerechten Vermittlung des notwendigen Fachwissens nach Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes begründen, soll sie die Bestellung der durch den Betreiber der Hafenanlage benannten Person zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr ablehnen, solange die Zweifel nicht ausgeräumt sind. Verbleiben nach der Durchführung des Verfahrens gemäß §§ 21 bis 23 Zweifel an der Zuverlässigkeit der benannten Person, ist eine Bestellung zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu untersagen.

§ 10 (Fn 2)
Risikobewertung

(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes und die regelmäßigen Überprüfungen der Risikobewertung werden von der Hafensicherheitsbehörde durchgeführt. Die Risikobewertung ist mit den kommunalen Ordnungsbehörden, der Wasserschutzpolizei sowie den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse abzustimmen.

(2) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1:

1. grundsätzlich nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu seinen Hafenanlagen und deren Besichtigung zu gewähren;

2. Auskunft über die in Abschnitt 15 des Teils B des ISPS-Codes aufgeführten Punkte zu geben, soweit er hierzu Angaben machen kann, und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss der Risikobewertung hat die Hafensicherheitsbehörde einen Bericht nach Abschnitt A/15.7 des ISPS-Codes zu erstellen und die Ergebnisse dem Hafenanlagenbetreiber bekannt zu machen.

(4) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art oder die Zweckbestimmung der Hafenanlage ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung, eintreten.

§ 11 (Fn 2)
Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts zur Risikobewertung nach § 10 Abs. 3 einen auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr gemäß Abschnitt A/16 des ISPS-Codes zu erstellen und fortzuschreiben. Unbeschadet seiner Pflichtenstellung und unter Beachtung von § 20 Absatz 1 und 3 kann er einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung beauftragen oder sich dessen Unterstützung bedienen. Der Plan zur Gefahrenabwehr ist mit der Wasserschutzpolizei sowie den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse abzustimmen. Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage enthält insbesondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für die einzelnen Gefahrenstufen und ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Abschnitts 16 des Teils B des ISPS-Codes abzufassen. Die Regelungen in Nummer 3 und 8 dieses Abschnitts des Teils B des ISPS-Codes sind hierzu verbindlich. Die zuständige Kreispolizeibehörde erhält den Plan zur Gefahrenabwehr.

(2) Besteht für die Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr, ist das Zusammenwirken mit Schiffen im Sinne des § 1 Abs. 3 unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Hafensicherheitsbehörde.

(3) Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und seine wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Hafensicherheitsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan den sich aus dem Bericht zur Risikobewertung nach § 10 ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr für die Hafenanlage entspricht. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 entfallen oder der Betreiber der Hafenanlage die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht durchgeführt hat.

(4) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen innerhalb einer angemessenen, von der Hafensicherheitsbehörde festgelegten Umsetzungsfrist durchzuführen.

(5) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde jederzeit Zutritt zu seiner Anlage und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann.

Im Zusammenhang mit der Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, die Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen in Begleitung von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde zu betreten.

(6) Die Hafensicherheitsbehörde hat auf Antrag eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch den Betreiber der Hafenanlage gemäß Absatz 16 Nr. 62 und 63 in Verbindung mit Anhang 2 des Teils B des ISPS-Codes auszustellen.

§ 12
Sicherheitserklärung

(1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung verlangen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfinden soll, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.

(2) Die Hafensicherheitsbehörde kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung sowie die Durchführung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen für durch den Plan zur Gefahrenabwehr bestimmte Fälle verlangen. Dies gilt auch, wenn eine den Anforderungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes genügende Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen zwischen Schiff und Hafenanlage auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.

(3) Zur Erstellung der Sicherheitserklärung und zur Durchführung der darin festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind im Falle der Absätze 1 oder 2 der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verpflichtet. Im Ausnahmefall kann eine andere vom Betreiber der Hafenanlage benannte Person verpflichtet im Sinne von Satz 1 sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Hafenanlage vorübergehend kein Beauftragter für die Gefahrenabwehr nach § 9 benannt ist.

(4) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und diese auf Verlangen der Hafensicherheitsbehörde vorzulegen.

Vierter Teil

Verfahren und Maßnahmen der Gefahrenabwehr
in den nordrhein-westfälischen Häfen

§ 13 (Fn 2)
Risikobewertung

(1) Die Hafensicherheitsbehörde erstellt unter Beachtung des Anhangs I der Richtlinie 2005/65/EG eine Risikobewertung. Sie soll den besonderen Gegebenheiten in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen angemessen Rechnung tragen. Dabei hat sie die Risikobewertungen und Gefahrenabwehrpläne für die Hafenanlagen im Hafen ergänzend zu berücksichtigen. Die Risikobewertung ist mit den kommunalen Ordnungsbehörden, der Wasserschutzpolizei, der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde sowie den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse abzustimmen.

(2) Die Nutzer, Eigentümer und Verantwortlichen der Flächen und Einrichtungen in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1:

1. grundsätzlich nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu den Flächen und Einrichtungen und deren Besichtigung zu gewähren;

2. Auskunft über die in Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG aufgeführten Punkte zu geben, soweit sie hierzu Angaben machen können, und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen.

(3) Nach Abschluss der Risikobewertung hat die Hafensicherheitsbehörde hierüber einen Bericht zu erstellen und die Ergebnisse dem Hafenbetreiber bekannt zu machen.

(4) Der Betreiber eines Hafens ist verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art oder die Zweckbestimmung von Flächen und Einrichtungen im Hafen ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung, eintreten.

(5) Die Hafensicherheitsbehörde hat die Risikobewertung bei sicherheitsrelevanten Änderungen anzupassen. Eine Überprüfung muss mindestens einmal in fünf Jahren vorgenommen werden.

§ 14
Festlegung der Hafengrenzen

(1) Nach Erstellen der Risikobewertung durch die Hafensicherheitsbehörde legt diese entsprechend der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 die Hafengrenzen fest. Diese können von bereits bestehenden Festlegungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften abweichen.

(2) Die Hafensicherheitsbehörde gibt die Entscheidung über die Festlegung der Hafengrenzen dem Hafenbetreiber und den übrigen Eigentümern der Hafenflächen bekannt.

§ 15
Verantwortlichkeiten des Hafenbetreibers

Der Betreiber eines Hafens ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Hafens verpflichtet. Er erstellt auf der Grundlage der von der Hafensicherheitsbehörde durchgeführten Risikobewertung (§ 13) den Plan zur Gefahrenabwehr (§ 16) für den Hafen und führt die darin enthaltenen Sicherungsmaßnahmen durch, soweit hierzu nicht andere Eigentümer verpflichtet sind. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 16 (Fn 2)
Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Der Hafenbetreiber erstellt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der Hafensicherheitsbehörde erstellten Risikobewertung einen Plan zur Gefahrenabwehr für den Hafen. Unbeschadet seiner Pflichtenstellung und unter Beachtung von § 20 Absatz 1 und 3 kann er einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung beauftragen oder sich dessen Unterstützung bedienen. Der Plan zur Gefahrenabwehr ist mit den kommunalen Ordnungsbehörden, der Wasserschutzpolizei, der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde sowie den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse abzustimmen.

(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr trägt den besonderen Gegebenheiten verschiedener Bereiche des Hafens angemessen Rechnung und bezieht die Pläne zur Gefahrenabwehr der Hafenanlagenbetreiber mit ein. Zu diesem Zweck hat der Hafenanlagenbetreiber dem Hafenbetreiber den genehmigten Plan zu Gefahrenabwehr zur Einsichtnahme zu überlassen.

(3) Der Plan muss entsprechend der Größe und Bedeutung des Hafens den allgemeinen Aspekten des Anhangs II der Richtlinie entsprechen und insbesondere die Aufgaben der Zutrittsbedingungen, der Personen-, Gepäck- und Frachtkontrollen, des Umgangs mit verdächtiger Ladung, der Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse und der Verbindung mit der Hafensicherheitsbehörde enthalten, die als Aufgabenzuweisung im Anhang II der Richtlinie aufgeführt sind.

(4) Der Plan zur Gefahrenabwehr ist der Hafensicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Der genehmigte Plan zur Gefahrenabwehr ist auch den sonstigen Eigentümern der Hafenflächen bekannt zu geben.

(5) Die im genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr genannten Sicherungsmaßnahmen sind vom Hafenbetreiber und den sonstigen Eigentümern der Hafenflächen innerhalb einer angemessenen, von der Hafensicherheitsbehörde festgelegten Umsetzungsfrist durchzuführen.

(6) Der Betreiber des Hafens und die sonstigen Rechtsträger innerhalb des Hafens sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde jederzeit Zutritt zu ihren Flächen und Einrichtungen und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann. Im Zusammenhang mit der Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, die Häfen in Nordrhein-Westfalen in Begleitung von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde zu betreten.

(7) Der Hafenbetreiber hat den Plan zur Gefahrenabwehr bei sicherheitsrelevanten Änderungen anzupassen und der Hafensicherheitsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Eine Überprüfung muss mindestens einmal in fünf Jahren vorgenommen werden.

§ 17 (Fn 4)
Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Der Hafenbetreiber hat mit Zustimmung der Hafensicherheitsbehörde gemäß Absatz 3 einen fachlich und persönlich geeigneten Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie wenigstens einen Vertreter zu bestellen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen nimmt insbesondere die Aufgaben einer Kontaktstelle für alle Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen wahr. Er kann identisch sein mit einem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in einer Hafenanlage. Im Übrigen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Beauftragten für die Gefahrenabwehr innerhalb des Hafengebietes sicherzustellen. Ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehrere Häfen zuständig sein.

(2) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie dessen Vertreter müssen

1. über die Fachkenntnisse eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr in einer Hafenanlage entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 1 verfügen,

2. entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 2 an einer fachlichen Ausbildung teilgenommen haben und hierüber eine Teilnahmebescheinigung nachweisen,

3. über weitere fachspezifische Informationen bezüglich der Anforderungen, Organisation und Umsetzung der Gefahrenabwehr in einem Hafengebiet verfügen, die im Einzelfall von der Hafensicherheitsbehörde auf geeignete Weise vermittelt oder bereitgestellt werden, sowie

4. zuverlässig im Sinne von § 23 sein.

(3) Die Hafensicherheitsbehörde stimmt der Bestellung zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie der Bestellung zum Vertreter zu, wenn die betreffenden Personen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. § 9 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

Fünfter Teil (Fn 3)

Zuverlässigkeitsüberprüfungen

§ 18
(weggefallen)

§ 19
(weggefallen)

§ 20 (Fn 2)
Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen und der mit ihnen in Kontakt kommenden Schiffe ist unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der mit einem Beschäftigungsverhältnis verbundenen Zugriffsmöglichkeiten auf besonders schutzwürdige Daten oder Einrichtungen die Zuverlässigkeit folgender Personen festzustellen:

1. Personen, die als Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen nach § 17 oder in der Hafenanlage nach § 9 eingesetzt werden;

2. Personen, die an der Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen oder in der Hafenanlage mitwirken oder ansonsten Zugriff auf diesbezügliche Daten haben;

3. Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Plan zur Gefahrenabwehr für den Hafen oder die Hafenanlage haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind.

(2) Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene

1. innerhalb der vorausgegangen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde oder

2. innerhalb der letzten 12 Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen.

(3) Die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 darf erst aufgenommen und der Einsatz in einem entsprechenden Tätigkeitsbereich im Sinne des Absatzes 1 darf erst erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit des Betroffenen durch die Hafensicherheitsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellt wurde.

(4) Bei Personen, die bereits Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 ausüben, ohne vorher auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden zu sein, ist die Zuverlässigkeit innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festzustellen.

§ 21
Datenerhebung

(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Hafensicherheitsbehörde die Identität des Betroffenen feststellen.

(2) Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung darf die Hafensicherheitsbehörde unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen und die für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person zuständige Kreispolizeibehörde des Landes NRW, das Landeskriminalamt des Landes NRW und die Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW ersuchen, vorhandene Informationen im Sinne des § 23 zu übermitteln. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Das Ersuchen erstreckt sich auf

1. die Personenfahndungsdateien,

2. die Kriminalaktennachweise,

3. die polizeilichen Staatsschutzdateien.

Bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems. Die beteiligte Kreispolizeibehörde des Landes NRW, das Landeskriminalamt NRW sowie die Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW teilen der Hafensicherheitsbehörde sämtliche für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevanten Erkenntnisse mit.

(3) Hat der Betroffene seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland, so ist das Ersuchen nach Absatz 2 an die in diesem Bundesland zuständige Polizeivollzugsbehörde und an die Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW zu richten. Hatte der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung Wohnsitze auch in anderen Bundesländern, so sind neben den in Absatz 2 genannten Behörden des Landes NRW auch die für diese Wohnsitze zuständigen Polizeivollzugsbehörden und die Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW um Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen im Sinne des § 23 zu ersuchen.

(4) Hat der Betroffene weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind die für den Unternehmenssitz seines Arbeitgebers zuständige Polizeivollzugs- und die Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW um Übermittlung der Informationen nach Absatz 2 zu ersuchen. Hat auch der Arbeitgeber keinen Unternehmenssitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Landeskriminalamt des Landes NRW um die Übermittlung der Informationen nach Absatz 2 zu ersuchen. Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung Wohnsitze im Ausland hatte.

(5) Die Hafensicherheitsbehörde ersucht darüber hinaus, soweit im Einzelfall erforderlich, bei folgenden Stellen um Auskunft über vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen im Sinne des § 23:

1. den Polizeivollzugsbehörden,

2. dem Bundeskriminalamt,

3. dem Zollkriminalamt,

4. dem Bundesnachrichtendienst,

5. dem Militärischen Abschirmdienst,

6. dem gegenwärtigen Arbeitgeber und

7. bei ausländischen Betroffenen bei der zuständigen Ausländerbehörde im Hinblick auf Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen.

(6) Bestehen auf Grund der durch die beteiligten Stellen übermittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, kann die Hafensicherheitsbehörde zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen oder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen.

§ 22 (Fn 2)
Mitwirkung, Verfahren und Benachrichtigungspflichten

(1) Die Betreiber von Häfen und Hafenanlagen sowie die Arbeitgeber von Personen im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde die betreffenden, einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehenden Beschäftigten mitzuteilen.

(2) Personen gemäß § 20 Abs. 1 beantragen die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Hafensicherheitsbehörde.

(3) In dem Antrag sind vom Betroffenen anzugeben:

1. Name, einschließlich frühere Namen,

2. Geburtsname,

3. sämtliche Vornamen,

4. Geschlecht,

5. Geburtsdatum,

6. Geburtsort und -land,

7. Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung, hilfsweise der gewöhnliche Aufenthaltsort,

8. Staatsangehörigkeit,

9. Personalausweis- oder Passnummer,

10. Arbeitgeber,

11. vorgesehene Tätigkeit,

12. sonstige für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Sachverhalte im Sinne des § 23.

(4) Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten.

(5) Die Überprüfung wird durch den Antrag des Betroffenen eingeleitet. Er ist über die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sowie über das Recht, Angaben im Sinne des Absatzes 4 verweigern zu können, vorher zu belehren. Darüber hinaus ist der Betroffene bei Antragstellung über den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung sowie über die Stellen nach § 21, bei denen Daten und Informationen abgefragt werden, und die Stellen, die nach den Absätzen 8 und 9 über das Ergebnis der Überprüfung und die zu Grunde liegenden Erkenntnisse informiert werden, zu unterrichten.

(6) Bestehen nach der Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Bedenken gegen eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 erhält der Betroffene von der Hafensicherheitsbehörde einen schriftlichen Bescheid über die Unbedenklichkeit. Der Bescheid wird unter Berücksichtigung der Anforderung an die regelmäßige Erneuerung der Überprüfung nach Absatz 12 befristet.

(7) Soweit die eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, gibt die Hafensicherheitsbehörde dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Erkenntnissen zu äußern. Die Anhörung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse zu gewährleisten und im Falle von Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks auszuschließen. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 21 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Nr. 1-7 oder Abs. 6 Satz 1 genannten Behörden ist hinsichtlich der Bekanntgabe der Erkenntnisse das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. § 28 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet Anwendung.

(8) Können bestehende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person nicht ausgeräumt werden, ist die Zuverlässigkeit zu verneinen. In diesen Fällen wird dem Betroffenen die Entscheidung mit den maßgeblichen Gründen durch schriftlichen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mitgeteilt. Die Begründung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen zu gewährleisten und im Falle von Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks auszuschließen. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet das Landeskriminalamt des Landes NRW über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

(9) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie setzt den betreffenden Arbeitgeber, bei dem die Tätigkeit oder der Einsatz erfolgt beziehungsweise erfolgen soll, über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung in Kenntnis. Die dem Ergebnis zu Grunde liegenden Erkenntnisse dürfen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind.

(10) Werden der Hafensicherheitsbehörde nach festgestellter Zuverlässigkeit und Erteilung des Unbedenklichkeitsbescheides Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit einer in § 20 Abs. 1 genannten Person begründen, hat sie deren Zuverlässigkeit von Amts wegen neu zu überprüfen. Die gemäß § 21 beteiligten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und der Arbeitgeber haben die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, falls sie von solchen Tatsachen Kenntnis erlangen oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen. Absatz 7 und § 21 Abs. 6 gelten entsprechend.

(11) Führt die neue Überprüfung zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit, die nicht ausgeräumt werden können, ist der nach Absatz 6 erteilte Bescheid über die Unbedenklichkeit aufzuheben. Im Falle dieser Aufhebung gelten die Absätze 8 und 9 entsprechend.

(12) Unbeschadet des Absatzes 10 ist die Feststellung der Zuverlässigkeit von den in § 20 Abs. 1 genannten Personen im Abstand von fünf Jahren nach Bekanntgabe der letzten Überprüfung neu zu beantragen.

(13) Für die Auskunftserteilung an den Betroffenen und die Akteneinsicht durch den Betroffenen findet § 24 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.

§ 23
Feststellung der Zuverlässigkeit

(1) Die Hafensicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.

(2) In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1. wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung wegen eines Verbrechens verurteilt wurde oder

2. wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat, die eine besondere Schwere oder hinsichtlich der Art oder Umstände eine ausgeprägte Verantwortungslosigkeit in einer besonderen Pflichtenstellung oder sonstige charakteristische Merkmale erkennen lässt, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen oder mit dem hieran geknüpften Verantwortungsbereich von besonderer Bedeutung sind, zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens sechs Monaten verurteilt wurde oder

3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene einzeln oder als Mitglied einer Partei, eines Vereins oder einer Organisation Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 liegen insbesondere bei Straftaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit vor.

(4) Bei Verurteilungen und Bestrebungen nach Absatz 2, die länger als zehn Jahre zurück liegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen oder der in den Häfen abzufertigenden Schiffe Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben.

Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:

1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren,

2. der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste,

3. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,

4. Betäubungsmittel- und gegebenenfalls Alkoholabhängigkeit.

(5) Darüber hinaus können weitere Umstände, wie insbesondere das Zusammentreffen mehrfacher Verurteilungen zu Freiheitsstrafen unter sechs Monaten oder zu Geldstrafen für verschiedene Straftaten oder auch Berufsverbote, im Einzelfall zur Unzuverlässigkeit des Betroffenen führen.

§ 24
Zweckbindung, Nutzung, Verarbeitung, Berichtigung,
Sperrung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Die Hafensicherheitsbehörde darf die nach § 21 und § 22 Abs. 10 Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden.

(2) Die in § 21 genannten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die in § 21 Abs. 5 Nr. 7 genannte Stelle dürfen zum Zwecke ihrer Benachrichtigungs- und Übermittlungspflichten Name, Vorname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW darf zu diesem Zweck die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Sie darf die gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs auch nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendungen vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.

(3) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Die Änderung der Daten und die Ursache der unrichtigen oder unvollständigen Information sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Sind personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig oder unvollständig waren oder geworden sind.

(4) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Hafensicherheitsbehörde und von den nach § 21 Abs. 2 und 4 beteiligten Behörden des Landes NRW und den nach § 21 Abs. 5 Nr. 7 beteiligten Stellen zu löschen

1. in dem Zeitpunkt, in dem der Unbedenklichkeitsbescheid seine Gültigkeit verliert, es sei denn, der Betroffene hat erneut einen Antrag auf Überprüfung seiner Zuverlässigkeit gestellt,

2. ein Jahr, nachdem die Zuverlässigkeit verneint worden ist, es sei denn, der Betroffene hat erneut einen Antrag auf Überprüfung seiner Zuverlässigkeit gestellt.

Zur Gewährleistung der Löschungen unterrichtet die Hafensicherheitsbehörde die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen bei Eintritt der Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2. Im Übrigen sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(5) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden.

Sechster Teil

Ordnungswidrigkeiten, Gebühren und Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Ordnungswidrigkeiten und Gebühren

§ 25 (Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Führer eines Schiffes entgegen § 6 Abs. 3 Anordnungen der Hafensicherheitsbehörde nicht befolgt;

2. nach § 7 Satz 2 als Betreiber, Eigentümer oder Nutzer der Häfen und Hafenanlagen nicht entsprechend den Gefahrenstufen handelt;

3. gegen seine Pflicht verstößt, einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 9 Abs. 1 oder im Hafen nach § 17 Abs. 1 zu benennen;

4. gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 10 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 verstößt;

5. seiner Unterrichtungspflicht nach § 10 Abs. 5, § 13 Abs. 5 oder als Arbeitgeber nach § 22 Abs. 10 Satz 2 nicht nachkommt;

6. gegen seine Pflicht, einen Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Abs. 1 oder innerhalb der vorgegebenen Frist einen Plan zur Gefahrenabwehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 zu erarbeiten und fortzuschreiben, verstößt;

7. entgegen des Verbots aus § 11 Abs. 2 Satz 1 ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr Schiffe im Sinne des § 1 Abs. 3 abfertigt;

8. gegen seine Pflicht verstößt, die im genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr genannten Sicherungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 5 oder § 16 Abs. 5 fristgerecht durchzuführen;

9. entgegen seiner Pflicht aus § 11 Abs. 6 oder § 16 Abs. 6 ein Betreten oder Besichtigen nicht ermöglicht;

10. gegen seine Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 4 verstößt;

11. entgegen § 20 Abs. 3 eine Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 aufnimmt, ohne dass seine Zuverlässigkeit durch die Hafensicherheitsbehörde festgestellt wurde;

12. entgegen § 20 Abs. 3 entweder als Arbeitgeber gegenüber Beschäftigten oder als Verantwortlicher für eine Hafenanlage gegenüber Dritten die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 oder den Einsatz in einem Tätigkeitsbereich nach § 20 Abs. 1 anordnet oder zulässt;

13. als Betreiber eines Hafens oder einer Hafenanlage oder als Arbeitgeber einer Person im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 22 Abs. 1 verstößt;

14. als Betroffener nach § 20 Abs. 1 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 22 Abs. 2, 3 oder 12 oder seine Wahrheitspflicht nach § 22 Abs. 4 verstößt;

15. als Arbeitgeber gegen seine Pflicht nach § 24 Abs. 4, personenbezogene Daten zu löschen, verstößt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Hafensicherheitsbehörde nach § 4.

§ 26
Gebühren

Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Hafensicherheitsbehörde richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

Abschnitt 2
Schlussvorschriften

§ 27 (Fn 4)
Erlass von Rechtsverordnungen

Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu regeln.

§ 28
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), auf Freizügigkeit (Artikel 11 Grundgesetz), auf Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 Grundgesetz) eingeschränkt.

§ 29
In-Kraft-Treten und Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafenanlagensicherheitsgesetz – HaSiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 489) außer Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2012 über die Wirksamkeit dieses Gesetzes.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 470, in Kraft getreten am 17. November 2007; geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

Fn 2

Inhaltsübersicht sowie § 10, § 11, § 13, § 16, § 20, § 22 und § 25 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 3

Fünfter Teil Abschnitt 1 mit §§ 18 und 19 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 4

§ 9, § 17 und § 27 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.